| Sozialgesetzbuch - SGB VIII

Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe

Das achte Buch des Sozialgesetzbuches bezieht sich auf Kinder- und Jugendhilfe und ihre Umsetzung durch freie und öffentliche Träger. (vgl. SGB VIII 2015) Es beschreibt, dass „jeder junge Mensch [.] ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und Bed Persönlichkeit [hat]“ (ebd.: § 1 Abs. 1). Sie sollen in ihrer „individuellen und sozialen Entwicklung“ gefördert und „vor Gefahren für ihr Wohl“ geschützt werden (ebd.: § 1 Abs. 3). Durch die Kinder- und Jugendhilfe soll dieses gewährleistet werden.

Nach dem Sozialgesetzbuch ist Kind, wer unter 14 Jahre alt ist. Als Jugendliche werden im Gesetzbuch die Personen bezeichnet, die über 14 Jahre, aber noch nicht 18 sind. Wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, wird als junger Volljähriger bezeichnet. Junge Menschen sind alle Personen, die noch nicht 27Jahre alt sind. Laut § 6 ist der Geltungsbereich des Gesetzes für alle jungen Menschen. (vgl. SGB VIII 2015: § 7 Abs. 1 und § 6 Abs. 1). Träger der Jugendhilfe können Freie oder Öffentliche sein, die aber zum Wohl der Jugendlichen zusammen arbeiten sollen (vgl. ebd.: § 3 und § 4 Abs. 1). Sie üben auf unterschiedliche Weise Jugendarbeit aus - an den Interessen der Jugendlichen angelehnte Angebote, die

 

„[…] sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. […] Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören

1.      außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, [.], sozialer, gesundheitlicher, kultureller, […] Bildung,

2.      Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit

3.      Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,

4.      Internationale Jugendarbeit,

5.      Kinder- und Jugenderholung,

6.      Jugendberatung.“

(SGB VIII 2015: § 11)

 

Die Jugendlichen sollen mitbestimmen und wählen dürfen, um somit das Bedürfnis nach selbstständigem, verantwortungsbewusstem, sozialem Handeln zu fördern. Hierbei gilt es stets auch die kulturelle Entwicklung zu berücksichtigen und individuelle Lebenseinflüsse sowie soziale Aspekte wie Gleichberechtigung der Geschlechter einzubeziehen. (vgl. ebd.: § 5 und § 9). Die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe können laut SGB VIII § 75 juristische Personen und Personenvereinigungen erhalten,

 

 

„[…] wenn sie

1.      auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendlichen zu leisten imstande sind, und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.“

 (SGB VIII 2015: § 75)

 

Außerdem müssen die Antragsteller mindestens drei Jahre im Bereich der Jugendhilfe tätig sein. Für eine Einrichtung zur Betreuung eines Kindes außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten für einen Teil des Tages und gegen Entgelt bedarf es einer Erlaubnis. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Personal geeignet und geschult sein muss und die Räumlichkeiten kindgerecht sein müssen. Keine Erlaubnis brauchen unter anderem Jugendbildungseinrichtungen und Jugendfreizeiteinrichtungen. (vgl. SGB VIII 2015: § 43 und § 45).

| Privat-gewerbliche Träger der Kinder- & Jugendhilfe

 In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zum Thema wird beschrieben, dass das SBG VIII keine eigene Definition der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet. Somit können alle natürlichen oder juristischen Personen, die im verwaltungsrechtlichen Sinne nicht öffentlich-rechtlich sind Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sein. Dabei wird zwischen privat-gemeinnützig und privat-gewerblich unterschieden. Die Trägergruppen sind also (1) öffentlicher Träger, (2) freigemeinnütziger Träger und (3) privatgewerblicher Träger. Privat-gewerbliche Träger haben bisher in der Kinder- und Jugendhilfe keine signifikante Bedeutung erlangt. (vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe 2014: 2,3,4)

 

Laut der Ausarbeitung „Zur Frage der Anerkennung privat-gewerblicher Träger von Kindertageseinrichtungen als Träger der freien Jugendhilfe nach Bundes- und Landesrecht“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags können Träger der Kinder- und Jugendhilfe privat-gemeinnützige oder privat-gewerbliche, also auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Hierzu werden unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (erst mit der Eintragung ins Handelsregister), in manchen Fällen Stiftungen bürgerlichen Rechts und Aktiengesellschaften gezählt. Der Gemeinnützigkeitsbegriff, der laut SGB VII Voraussetzung für die Anerkennung der Trägerschaft ist, lehnt sich an das Steuerrecht an. (vgl. Deutscher Bundestag 2009: 7,9,11)

 

Mehr zum Thema Träger der privat gewerblichen Jugendhilfe und Schulgesetz gibt es hier.